Carolin Heinzler
Steuerberaterin, Bachelor of Arts
Steuerberaterin, Bachelor of Arts
Auch wenn Ihr Unternehmen kein Büro und keine Niederlassung in Deutschland hat, kann sich dennoch die Notwendigkeit ergeben, sich in Deutschland für umsatzsteuerliche Zwecke registrieren zu lassen. Wussten Sie zum Beispiel, dass die Überlassung eines Firmenwagens an einen in Deutschland ansässigen Mitarbeiter die Verpflichtung zur umsatzsteuerlichen Registrierung in Deutschland mit sich bringt? Neben diesem Fall gibt es einige weitere Szenarien, aus denen sich ebenfalls auch für in Deutschland nicht ansässige Unternehmen die Verpflichtung ergibt, sich in Deutschland umsatzsteuerlich registrieren zu lassen. Mit der Verpflichtung zur umsatzsteuerlichen Registrierung geht dann auch die Notwendigkeit einher, mit deutschen Umsatzsteuerregeln im Einklang zu stehen. Dazu gehört etwa die Einhaltung strenger Fristen, die Beachtung der Anforderungen an Rechnungen sowie die Erfüllung von Meldepflichten.
Die Notwendigkeit für eine umsatzsteuerliche Registrierung und die Abgabe einer Umsatzsteuererklärung in Deutschland könnte etwa in den folgenden Fällen bestehen:
Umsatzsteuer fällt grundsätzlich bei inländischen Waren- oder Dienstleistungstransaktionen an.
Sofern ein Unternehmen in Deutschland selbst keine umsatzsteuerpflichtigen Umsätze realisiert, aber Umsatzsteuer auf in Deutschland bezogene Waren und Dienstleistungen gezahlt hat (z. B. für Reisekosten, Hotel, Mietwagen, Bewirtung oder den inländischen Kauf von Waren), kann beim Bundeszentralamt für Steuern die Erstattung der gezahlten Umsatzsteuer beantragt werden.
Sobald ein Unternehmen selbst steuerpflichtige Umsätze in Deutschland realisiert, ist es verpflichtet, sich hier umsatzsteuerlich registrieren zu lassen und auf regelmäßiger Basis Umsatzsteuererklärungen abzugeben. Mit jeder Umsatzsteuererklärung wird ermittelt, wieviel Umsatzsteuer auf die erzielten Umsätze angefallen ist, welche Vorsteuerbeträge aus geschäftlich bezogenen Waren und Dienstleistungen dagegen gerechnet werden können und wie die resultierende Umsatzsteuerzahllast ist.
Wir kennen uns mit beiden Umsatzsteuerverfahren sehr gut aus und können Sie bei der Abgabe der entsprechenden Anträge und Erklärungen unterstützen.
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